AU-Bescheinigung Corona

„Sammel-Antwort“ auf diverse Fragen von Arbeitgebern und -nehmern zum Thema Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrter Arbeitgeber, sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
zu Ihrer Anfrage bezüglich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aufgrund der Verbreitung des neuen Coronavirus geben wir Ihnen folgende Informationen: Grundsätzlich kann eine AU nur ausgestellt werden, wenn Krankheitsbeschwerden vorliegen. Daraus ergeben sich folgende mögliche Fälle:

1. Beim Vorliegen von Krankheitssymptomen (Fieber, Husten…): Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bis zu 14 Tage möglich.

2. Vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne bei Menschen ohne Symptome: KEINE AU.
Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, diese wird dem Arbeitgeber auf Antrag durch die zuständige Behörde nach §56 IfSG erstattet (Tipp: Lassen Sie sich die Anordnung vom Gesundheitsamt schriftlich geben!).

3. Vom Arbeitgeber angeordnete Isolation/Homeoffice: KEINE AU.
Lohnfortzahlung; ggf. Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber, wenn dies bei der Arbeitsagentur beantragt wurde.

4. Vom Arbeitnehmer selbst initiierte Isolation (z.B. wegen Kontakt zu einer verdächtigen aber – noch – nicht getesteten Person): Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, ob er Homeoffice anordnet (s.o.).

Informationen zur Lohnfortzahlung im Quarantänefall finden Sie unter §56 Infektionsschutzgesetz: http://hausarzt.link/5o7k2